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BFH, 04.08.1999 - VIII B 53/99 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Gewinnermittlung - Einnahme-Überschuß-Rechnung - Totalverlust - Gewinnerzielungsabsicht - Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Judicialis
EStG § 4 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 94; ; ZPO § 164; ; ZPO § 165; ; ZPO § 415; ; ZPO § 418; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 23.09.1988 - III R 51/87
Ausschluss des Klägers von der mündlichen Verhandlung
Auszug aus BFH, 04.08.1999 - VIII B 53/99
Denn es hat jedenfalls einen erhöhten Beweiswert (vgl. §§ 415, 418 ZPO) dafür, daß das Gericht einen entsprechenden Hinweis gegeben hat (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 23. September 1988 III R 51/87, BFH/NV 1989, 377, 378). - BFH, 29.11.1995 - VIII B 70/95
Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde
Auszug aus BFH, 04.08.1999 - VIII B 53/99
Bloße Ausführungen über die Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung oder Rechtsanwendung des FG reichen zur Darlegung einer der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision nicht aus (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1995 VIII B 70/95, BFH/NV 1996, 421).